Kommt kostümiert ins Südstadion! - Aber...
Untersagt ist das Mitführen von :
- „Anscheinswaffen“ (Waffen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen). Ohnehin ist das Mitführen in der Öffentlichkeit gem. § 42a Waffengesetz verboten. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit hohen Bußgeldern (bis zu 10.000 €) geahndet werden.
- spitzen Gegenständen / Kostümzubehör wie z.B. einem Dreizack aus Plastik (Kostüm Neptun oder Poseidon) oder z.B. Plastikschwertern (bei Ritter-Kostümen) / „Rambomessern“ aus Plastik (nicht erwünscht).
- sämtlichen Gegenstände aus hartem Material, welche als Wurfgeschosse oder Schlagwerkzeuge verwendet werden können (z.B. der Helm eines Football-Spielers) (nicht erwünscht)
- Kleidungsstücke, die der kompletten Vermummung dienen könnten (Verbot gem. § 17a Versammlungsgesetz (VersG) „das Verdecken des Gesichts bei Versammlungen unter freiem Himmel“), z.B. Gesichtsmasken wie bei „Spiderman“ oder „Scary Movie“)
Bei Feststellungen in Bezug auf Anscheinswaffen ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, bei Feststellungen bzgl. der Punkte b) bis d) ist der Gast an die Depots zu verweisen (Depot Gast an Tor 1, Depot Heim an Tor 3, Not-Depot für VIP-Gäste an Tor 4).